|
§ 1
Name und Sitz
Der Verein
trägt den Namen "Berlin Guide - Verband der
Berliner Stadtführer e. V.".
Er hat seinen Sitz
in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Ziel des Vereins
ist es, die Tätigkeit der Berliner
Stadtführer zu schützen und in der
Öffentlichkeit zu vertreten. Der Verein wird
Möglichkeiten zur Weiterbildung anbieten.
Weiterhin wird die Anerkennung der Tätigkeit
des Stadtführers angestrebt.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein
verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder
bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden, die die Ziele des Vereins
unterstützt und die Tätigkeit eines
Gästeführers ausübt. Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Der Austritt
eines Mitglieds ist mit einmonatiger
Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Quartals
möglich. Überbezahlte Beiträge
werden nicht rückerstattet. Der Austritt ist
schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu erklären.
Wenn ein Mitglied
gegen die Interessen des Vereins verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für
drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es
durch den geschäftsführenden Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem
Mitglied muß vor Beschlußfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbescheid kann bei der
Mitgliederversammlung Berufung eingelegt
werden.
Die in der
Mitgliederversammlung bestätigten
Ehrenmitglieder des Vereins haben die gleichen
Rechte wie alle anderen Mitglieder, werden aber von
der Beitragszahlung befreit.
Eine
Mitgliedschaft im Verband ist auch als
Fördermitglied möglich.
Fördermitglieder besitzen dieselben Rechte und
Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme
der folgenden: Fördermitglieder besitzen kein
Stimmrecht, sind nicht wählbar, sind nicht
Mitglieder des BVGD und werden nicht in die Liste
der als Gästeführer tätigen
Mitglieder ("Gelbe Liste") aufgenommen.
Fördermitglieder können natürliche
und juristische Personen sein.
§ 5
Beiträge
Die Mitglieder
zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festsetzung der Beiträge ist eine einfache
Mehrheit erforderlich. Hinzu kommen eventuelle
Beiträge für einen freiwilligen
Versicherungsschutz.
Fördermitglieder, die
natürliche Personen sind, zahlen den
Mitgliedsbeitrag abzüglich des an den BVGD zu
entrichtenden Beitrags. Für
Fördermitglieder, die juristische Personen
sind, wird der Mitgliedsbeitrag gesondert
festgesetzt.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus fünf Mitgliedern: dem ersten und
dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie
zwei weiteren Personen. Die beiden Vorsitzenden und
der Schatzmeister übernehmen die laufende
Geschäftsführung im Sinne des § 26
BGB. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Die beiden Vorsitzenden sowie der
Schatzmeister werden jeweils in getrennten
Wahlgängen gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind und ihre Amtstätigkeit
aufnehmen können.
Der Vorstand wird
sich eine für alle Vorstandsmitglieder
verbindliche Geschäftsordnung geben.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher
Mehrheit gefaßt und sind für alle
verbindlich.
Die Kompetenzen
der Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann
mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung
abgewählt werden. Der Vorstand hat das Recht,
Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal
jährlich einzuberufen, wovon eine die
Jahreshauptversammlung sein muß. Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
mit einfacher Mehrheit gefällt mit Ausnahme
von Satzungsänderungen und der Auflösung
des Vereins. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit
notwendig. Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn 15 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert, die Berufung von 1/3 sämtlicher
Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen
vom Vorstand gefordert wird oder wenn die Mehrheit
sämtlicher Mitglieder von Beirat und Vorstand
dies fordert.
Der
Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und
der Jahresbericht zur Beschlußfassung
über die Genehmigung und Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich zwei
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Die
Mitgliederversammlung entscheidet ferner
über:
a) den
Haushaltsplan des Vereins
b) Aufgaben des
Vereins
c)
Satzungsänderungen
d) die Bildung von
Arbeitsgruppen zu verschiedenen
Arbeitsbereichen
e) Auflösung
des Vereins
f) Entlastung des
Vorstands
g) Genehmigung des
Jahresabschlusses
h) die Ernennung
der vom Vorstand vorgeschlagenen
Ehrenmitglieder
i) die Mitglieder
des Beirats durch Wahl.
§ 8
Beirat
Der Beirat besteht
aus höchstens sieben Mitgliedern (ab 300
Vereinsmitgliedern höchstens acht) und wird
von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der
Beirat berät den Vorstand in allen
Angelegenheiten der Verbandstätigkeit. Der
Beirat tagt mindestens dreimal im Jahr gemeinsam
mit dem Vorstand. Die Leitung des Beirats
übernimmt der Vorstand beziehungsweise ein vom
Vorstand ernanntes Mitglied des Vorstandes.
§
9
Vorstandssitzungen,
Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen sind
zu protokollieren und von einem Mitglied des
Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Für den
Beschluß, den Verein aufzulösen, ist
eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der
Beschluß kann nur nach einmonatiger
Ankündigung in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefaßt werden. Bei
Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an eine
gemeinnützige Organisation nach Maßgabe
der Mitgliederversammlung.
Fassung vom 11.
Dezember 2001
Berlin
|